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§ 38 WindSeeG

Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.

Windenergie-auf-See-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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