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§ 63 WindSeeG

Ausübung des Eintrittsrechts

(1)

Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche,

  1. 1.

    gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und

  2. 2.

    die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.

(2)

Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.

Windenergie-auf-See-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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