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§ 75 WindSeeG

Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 74 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

Windenergie-auf-See-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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