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§ 32 WindSeeV 1

Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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