Gesetze › WindSeeV 1 › Teil 2 Feststellung der Eignung› Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben› Abschnitt 1 Allgemeines› Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen § 33 WindSeeV 1 Einspeisung am Netzanschlusspunkt Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden. Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen § 34 Konstruktion