Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.
Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle