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§ 11 WindSeeV 3

Anlagenkühlung

Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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