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§ 27 WindSeeV 3

Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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