Gesetze › WindSeeV 3 › Teil 2 Feststellung der Eignung› Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben› Abschnitt 1 Allgemeines› Unterabschnitt 5 Sicherheit und Gesundheitsschutz § 31 WindSeeV 3 Sonstige Pflichten Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt. Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz § 32 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen