§ 37 WindSeeV 3
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.
Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle