Gesetze › WindSeeV 4 › Teil 2 Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben› Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben› Abschnitt 2 Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3 § 5 WindSeeV 4 Ausschlusszone Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten. Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Ausschlusszonen § 6 Feststellung der zu installierenden Leistung