§ 6 WindSeeV 4
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.
Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle