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§ 6 WindSeeV 4

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1)

Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(2)

Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(3)

Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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