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§ 133a WiPrO

Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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