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§ 133b WiPrO

Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2)

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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