§ 133b WiPrO
Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle