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§ 30 WiPrO

Änderungsanzeige

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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