Gesetze › WiPrO › Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung› Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 31 WiPrO Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Änderungsanzeige § 32 Bestätigungsvermerke