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§ 31 WiPrO

Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.

Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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