Gesetze › WiPrO › Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit› Zweiter Abschnitt Gerichte § 80 WiPrO Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 81 Vorschriften für das Verfahren