Gesetze › WiPrO › Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit› Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften› Erster Unterabschnitt Allgemeines § 81 WiPrO Vorschriften für das Verfahren Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen