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§ 13 WiSiV

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,

  5. 5.

    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,

  6. 6.

    entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,

  7. 7.

    entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,

  8. 8.

    entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,

  9. 9.

    entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  10. 10.

    entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.

(2)

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,

  4. 4.

    in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.

Wirtschaftssicherstellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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