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§ 14 WiSiV

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.

(3)

§ 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Wirtschaftssicherstellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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