Gesetze › WMVO › Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats› Unterabschnitt 2 Vorbereitung der Wahl § 16 WMVO Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Werkstätten-Mitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten § 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten