Gesetze › WMVO › Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats § 2 WMVO Errichtung von Werkstatträten (1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt. Werkstätten-Mitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats