Gesetze › WMVO › Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats› Unterabschnitt 3 Durchführung der Wahl § 26 WMVO Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt. Werkstätten-Mitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Bekanntmachung der Gewählten § 27 Wahlanfechtung