Gesetze › WMVO › Abschnitt 4 Geschäftsführung des Werkstattrats § 36 WMVO Geschäftsordnung des Werkstattrats Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden. Werkstätten-Mitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Sitzungsniederschrift § 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats