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§ 1 WoBerichtsG

Zweck der Erhebung; Durchführung

(1)

Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2)

Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Wohnungslosenberichterstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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