Gesetze › WoBerichtsG § 2 WoBerichtsG Periodizität und Berichtszeitpunkt Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022, durchgeführt. Wohnungslosenberichterstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Zweck der Erhebung; Durchführung § 3 Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung