Gesetze › WoBindG › Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften § 20 WoBindG Wohnheime Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime. Wohnungsbindungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Gleichstellungen § 21 Untermietverhältnisse