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WoBindG

Wohnungsbindungsgesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328 · Quelle

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten
Dritter Abschnitt Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Vierter Abschnitt Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
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