Gesetze › WoBindG › Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften § 24 WoBindG Verwaltungszwang Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden. Wohnungsbindungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Erweiterter Anwendungsbereich § 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen