Gesetze › WoBindG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 3 WoBindG Zuständige Stelle Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. Wohnungsbindungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 2a und 2b § 4 Überlassung an Wohnberechtigte