Gesetze › WODrittelbG › Teil 2 Abberufung› Kapitel 2 Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen § 40 WODrittelbG Betriebswahlvorstand Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27. Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Antrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand § 41 Abberufungsausschreiben