Gesetze › WODrittelbG › Teil 2 Abberufung› Kapitel 2 Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen § 41 WODrittelbG Abberufungsausschreiben Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Betriebswahlvorstand § 42 Allgemeine Vorschriften