Gesetze › WODrittelbG › Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs› Kapitel 2 Abberufung § 48 WODrittelbG Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5. Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 Einleitung des Abberufungsverfahrens § 49 Stimmabgabe