Gesetze › WODrittelbG › Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs› Kapitel 2 Abberufung § 49 WODrittelbG Stimmabgabe Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend. Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste § 50 Berechnung der Fristen