Gesetze › WoEigG › Teil 1 Wohnungseigentum› Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums § 2 WoEigG Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. Wohnungseigentumsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Begriffsbestimmungen § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum