Gesetze › WoGG › Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich § 32 WoGG Erstattung des Wohngeldes durch den Bund Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten. Wohngeldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides § 33 Datenabgleich