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Anlage 3 WoGG

(zu § 19 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3)

Rechenschritte und Rundungen

  1. 1.

    Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

    1 Haushalts- mitglied2 Haushalts- mitglieder3 Haushalts- mitglieder4 Haushalts- mitglieder5 Haushalts- mitglieder6 Haushalts- mitglieder
    M54677992103103
    Y3966799061 1321 3581 585
    7 Haushalts- mitglieder8 Haushalts- mitglieder9 Haushalts- mitglieder10 Haushalts- mitglieder11 Haushalts- mitglieder12 Haushalts- mitglieder
    M115128140152187298
    Y1 8112 0372 2642 4902 7172 943
  2. 2.

    Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:Berechnung der Dezimalzahlenz1 = a + b · M + c ∙ Y,z2 = z1 ∙ Y,z3 = M – z2,z4 = 1,15 ∙ z3.Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

  3. 3.

    Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

Wohngeldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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