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§ 4 WoGV

Sach- und Dienstleistungen des Mieters

(1)

Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.

(2)

Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.

Wohngeldverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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