Gesetze › WOS › Erster Teil Wahl der Bordvertretung› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 18 WOS Aufbewahrung der Wahlakten Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren. Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten § 19 Zusätzliche Erfordernisse