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§ 30 WOS

Wahlergebnis

(1)

Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2)

Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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