Gesetze › WOS › Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 46 WOS Briefwahl Die Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch Briefwahl gewählt. Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen § 47 Vorbereitung der Stimmabgabe