Gesetze › WOS › Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 52 WOS Öffentliche Stimmauszählung Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand § 53 Feststellung des Wahlergebnisses