Gesetze › WOS › Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 56 WOS Aufbewahrung der Wahlakten Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten § 57 Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats