Gesetze › WOSprAuG › Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses› Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses› Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten § 17 WOSprAuG Aufbewahrung der Wahlakten Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten § 18 Stimmabgabe