Gesetze › WoVermRG § 7 WoVermRG Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8