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§ 7 WoVermRG

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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