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§ 8 WoVermRG

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

  2. 1a.

    entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,

  3. 2.

    entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,

  4. 3.

    entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder

  5. 4.

    entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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