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§ 2 WoZErhV 2

Zinserhöhung

(1)

Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(2)

Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).

Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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