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§ 3 WoZErhV 2

Begrenzung der Zinserhöhung

Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.

Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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