§ 3 WoZErhV 2
Begrenzung der Zinserhöhung
Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.
Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle