Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle