§ 34 WpÜG
Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle