Gesetze › WpÜGAngebV › Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 WpÜGAngebV Anwendungsbereich Diese Verordnung ist auf Angebote gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes anzuwenden. WpÜG-Angebotsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage